32 StGB grundsätzlich durch Art. 5 Abs. 3 VStGB 1 und Art. 67 VSM gedeckt. Der Anstaltsdirektor hat die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser Ermächtigungsvorschriften nicht zu überprüfen (Erw. 5). 162 Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 81 StPO lehnt der Staatsanwaltschaft die Durchführung einer Strafuntersuchung ab, wenn sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos erweist.