Nachdem der Beschwerdegegner vorgängig zweimal zugegeben hat, dass es ihm nicht gelungen ist, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten, aber auch aufgrund der Feststellungen des Experten, der Aussagen der Mitbetei- ligten und des Schadensbildes lässt sich der Entscheid des Kreispräsidenten, das Verfahren gegen G. einzustellen, nicht mit triftigen Gründen vertreten. Das Ergebnis der Untersuchung hat genügend Anhaltspunkte erbracht, wel- che eine Verurteilung von G. wegen Verletzung von Art. 12 Abs. 1 VRV als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Strafver- fahren fortzusetzen.