deführerin habe ihrerseits keinen ausreichenden Abstand eingehalten, was dazu geführt habe, dass ihr Fahrzeug durch das hinten angehobene und anschliessend herabstürzende Motorrad an der Vorderfront beschädigt wor- den sei. Ob M. einen ausreichenden Abstand zum vorausfahrenden Motor- rad des Beschwerdegegners eingehalten hat und wie stark G. in den Chrysler hineingefahren ist, ob der Aufprall namentlich so stark war, um das Fahrzeug ins nächstfolgende zu stossen, ist unter diesen Umständen für das vorlie- gende Verfahren jedoch nicht weiter von Belang.