{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-47_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760227d5285958b6a1eca0be048c70a5f47994cee1bf8be422eaf603353d4a7bb6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760227d5285958b6a1eca0be048c70a5f47994cee1bf8be422eaf603353d4a7bb6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_47", "Checksum": "fd9af7f763ec098bba041cafadc751ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:17", "Checksum": "85a5d2b8cbb55e3a5152c6fb56567f84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 47\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\ndeführerin habe ihrerseits keinen ausreichenden Abstand eingehalten,\nwas dazu geführt habe, dass ihr Fahrzeug durch das hinten angehobene\nund anschliessend herabstürzende Motorrad an der Vorderfront\nbeschädigt wor- den sei. Ob M. einen ausreichenden Abstand zum\nvorausfahrenden Motor- rad des Beschwerdegegners eingehalten hat und\nwie stark G. in den Chrysler hineingefahren ist, ob der Aufprall\nnamentlich so stark war, um das Fahrzeug ins nächstfolgende zu stossen,\nist unter diesen Umständen für das vorlie- gende Verfahren jedoch\nnicht weiter von Belang. Als letztes ist schliesslich darauf hinzuweisen,\ndass auch das Schadensbild am Chrysler und am Motor- rad von G. darauf\nschliessen lassen, dass es letzterem nicht gelungen ist, sein Fahrzeug\nrechtzeitig anzuhalten. Gemäss Expertenbericht waren die vordere\nVerkleidung und Beleuchtung des Motorrades gebrochen und teilweise\nzer- kratzt. Der Chrysler Voyager wies demgegenüber Beschädigungen\nim Heck- bereich auf.\nNachdem der Beschwerdegegner vorgängig zweimal zugegeben\nhat,\ndass es ihm nicht gelungen ist, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten,\naber auch aufgrund der Feststellungen des Experten, der Aussagen der\nMitbetei- ligten und des Schadensbildes lässt sich der Entscheid des\nKreispräsidenten, das Verfahren gegen G. einzustellen, nicht mit\ntriftigen Gründen vertreten. Das Ergebnis der Untersuchung hat\ngenügend Anhaltspunkte erbracht, wel- che eine Verurteilung von G.\nwegen Verletzung von Art. 12 Abs. 1 VRV als wahrscheinlich\nerscheinen lassen. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist demnach\nin Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Strafver- fahren\nfortzusetzen.\nBK 29/95 Entscheid vom 12. September 1995\n\n47 - Ablehnung der Durchführung einer Strafuntersuchung\n( Art. 81 StPO). Voraussetzungen (Erw. 2).\n- Recht des Gefangenen auf freien Briefverkehr mit seinem\nRechtsanwalt (Art. 46 Ziff. 3 StGB; Art. 4 BV; Art. 8 EMRK).\nVerletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB).\n- Abgrenzung zwischen der aufsichtsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 77 VSM und der Strafanzeige\nwegen Verletzung des Schriftgeheimnisses gemäss\nArt. 179 StGB (Erw. 3).\n- Das Öffnen von Briefen durch den Anstaltsdirektor ist im\nSinne von Art. 32 StGB grundsätzlich durch Art. 5 Abs. 3\nVStGB 1 und Art. 67 VSM gedeckt. Der Anstaltsdirektor\nhat die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser Ermächtigungsvorschriften nicht zu überprüfen (Erw. 5).\n162\nAus den Erwägungen:\n2. Nach Art. 81 StPO lehnt der Staatsanwaltschaft die\nDurchführung einer Strafuntersuchung ab, wenn sich eine Strafanzeige\nzum vornherein als offenbar grundlos erweist. Die Ablehnung ist nach\nLehre und Rechtspre- chung gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht,\ndass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt\nvorliegt oder es an wesentli- chen Voraussetzungen der Strafverfolgung\nfehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe gestellt ist, es aber\noffensichtlich an einem hinreichen- den Verdacht fehlt (Entscheid der\nBeschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. Juni\n1994, BK 33/94; BGE 97 I107). Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob\nkonkrete Hinweise dafür ersichtlich sind, dass der Anstaltsdirektor im\nZusammenhang mit der Überprüfung des Briefverkehrs des\nBeschwerdeführers eine strafbare Handlung begangen haben könnte.\n3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Anstaltsdirektor\nStrafan- zeige wegen Verletzung des Rechts auf freien Schriftverkehr\n(Art. 46 Ziff. 3 StGB). Zur Begründung wurde angeführt, der Direktor der\nStrafanstalt habe bei der Kontrolle des Briefverkehrs die vom\nGesetzgeber garantierten Frei- heitsrechte verletzt. Seine Eingabe an die\nBeschwerdekammer des Kantons- gerichts betitelte der\nBeschwerdeführer wiederum als «Beschwerde betref- fend Art. 4 BV,\npersönliche Freiheit und Art. 8 Abs. 2 sowie 6 Ziff. 3 b und c EMRK».\nEinleitend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall\nlediglich um die Frage geht, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht die\nEröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt hat. Eine allfällige\nVerletzung von verfassungsmässigen Rechte wäre für das vorliegende\nVerfahren - an- ders als im Falle der aufsichtsrechtlichen Beschwerde\ngemäss Art. 77 der kan- tonalen Verordnung über den Straf- und\nMassnahmenvollzug (VSM) - nur insofern relevant, als der Verstoss\nauch durch eine Strafnorm sanktioniert wird, und in Bezug auf diese\nNorm ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes\nVerhalten nicht ohne weiteres verneint werden kann. Art. 46 Ziff. 3\nStGB, auf den sich der Beschwerdeführer bei seiner Strafanzeige beruft,\nstellt dabei fraglos keine eigenständige Strafnorm dar. Die Bestimmung stellt lediglich klar, dass dem Rechtsanwalt und dem nach\nkantonalem Recht anerkannten Rechtsbeistand in einem gerichtlichen\noder administrati- ven Verfahren innerhalb der allgemeinen\nAnstaltsordnung das Recht zum freien Verkehr mit dem Eingewiesenen\nzusteht, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Verfahrensgesetze\nentgegenstehen. An die Verletzung dieses Rechts knüpft die Bestimmung\nselbst jedoch keine strafrechtliche Sanktion, weshalb auch nicht von\neinem Straftatbestand gesprochen werden kann. Strafrechtlich relevant\nwäre das Verhalten des Anstaltsdirektors allerdings dann, wenn ein\nVerstoss gegen Art. 179 StGB in Frage käme. Aufgrund die- ser\nBestimmung ist auf Antrag mit Haft oder Busse zu bestrafen, wer, ohne\ndazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet,\num\n\n"}