Gemäss Expertenbericht waren die vordere Verkleidung und Beleuchtung des Motorrades gebrochen und teilweise zer- kratzt. Der Chrysler Voyager wies demgegenüber Beschädigungen im Heck- bereich auf. Nachdem der Beschwerdegegner vorgängig zweimal zugegeben hat, dass es ihm nicht gelungen ist, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten, aber auch aufgrund der Feststellungen des Experten, der Aussagen der Mitbetei- ligten und des Schadensbildes lässt sich der Entscheid des Kreispräsidenten, das Verfahren gegen G. einzustellen, nicht mit triftigen Gründen vertreten.