Ob M. einen ausreichenden Abstand zum vorausfahrenden Motor- rad des Beschwerdegegners eingehalten hat und wie stark G. in den Chrysler hineingefahren ist, ob der Aufprall namentlich so stark war, um das Fahrzeug ins nächstfolgende zu stossen, ist unter diesen Umständen für das vorlie- gende Verfahren jedoch nicht weiter von Belang. Als letztes ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass auch das Schadensbild am Chrysler und am Motor- rad von G. darauf schliessen lassen, dass es letzterem nicht gelungen ist, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Gemäss Expertenbericht waren die vordere Verkleidung und Beleuchtung des Motorrades gebrochen und teilweise zer- kratzt.