Es ist ihm deshalb nicht zum Verschulden anzulasten, dass er sein Motorrad nicht vollständig abbremsen konnte und - allerdings minim - auf das Fahrzeug auffuhr.» Dass der Beschwerdegegner die Intensität des Aufpralls auf das vordere Fahrzeug als gering bezeichnete, vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass G. in Bestätigung seiner ursprünglichen Aussage nochmals ausdrücklich zugege- ben hat, dass der eingehaltene