Ähnlich äusserte sich G. auch in seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren. Besonders zu er- wähnen ist schliesslich auch die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 29. Mai 1995. Wörtlich wurde dort festgehalten: «Mit dieser Auffahrkollision (gemeint ist das Ineinanderschieben der vorderen Fahrzeuge) musste der nachfolgende Motorradfahrer G. jedoch nicht rechnen. Es ist ihm deshalb nicht zum Verschulden anzulasten, dass er sein Motorrad nicht vollständig abbremsen konnte und - allerdings minim - auf das Fahrzeug auffuhr.»