Im Vorder- grund stand bei ihm der Nachweis, dass der Aufprall des Motorrades nicht derart heftig gewesen sein konnte, dass der vorausfahrende Chrysler Voya- ger ins nächstfolgende Fahrzeug geschoben wurde. So hielt der Verteidiger von G. in seinem Schreiben an den Kreispräsidenten vom 23. Februar 1995 fest, dass aufgrund des Schadensbildes klar bewiesen sei, dass entgegen der Annahme im Strafmandat und der Aussage des Fahrzeuglenkers des Chrys- lers «kein oder lediglich ein äusserst geringer Aufprall durch das Motorrad am Heck des Personenwagens» stattgefunden habe. Ähnlich äusserte sich G. auch in seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren.