An der Richtigkeit ihrer Aussa- gen können aber kaum begründete Zweifel bestehen, nachdem ihre Anga- ben letztlich auch mit der ursprünglichen Deposition von G. übereinstim- men. G. stellte in der Folge auch nie entschieden in Abrede, dass es zu einer Kollision mit dem vorausfahrenden Fahrzeug gekommen ist. Im Vorder- grund stand bei ihm der Nachweis, dass der Aufprall des Motorrades nicht derart heftig gewesen sein konnte, dass der vorausfahrende Chrysler Voya- ger ins nächstfolgende Fahrzeug geschoben wurde.