Die Beschwerdeführerin, welche G. in ihrem Subaru folgte, sagte an- lässlich ihrer Einvernahme vom 20. August 1994 aus, dass es dem Lenker des vor ihr fahrenden Motorrades nicht mehr gelungen sei, sein Fahrzeug anzuhalten und er in der Folge in den Chrysler gefahren sei. Zwar darf bei der Würdigung dieser Aussagen nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Be- schwerdeführerin aber auch der Fahrer des Chryslers ein besonderes Inter- esse am Ausgang dieses Verfahrens haben. An der Richtigkeit ihrer Aussa- gen können aber kaum begründete Zweifel bestehen, nachdem ihre Anga- ben letztlich auch mit der ursprünglichen Deposition von G. übereinstim- men.