02) be- trägt das Gefälle am Unfallort 2%. Wäre G. demnach mit einem Personen- wagen auf ebener Fahrbahn unterwegs gewesen, so wäre in Berücksichtigung der oben erwähnten Faustregel ein Abstand von 25 Metern angemessen ge- wesen. Berücksichtigt man aufgrund eines Gefälles von 2 % eine 6 % -ige Reduzierung und zwar nicht nur auf den Bremsweg sondern - ebenfalls zugun- sten von G. - auf den Anhalteweg (Bremsweg und Reaktionsweg), so ergibt sich ein Abstand von 23,5 Metern. Dabei gilt darauf hinzuweisen, dass dieser Abstand dann genügend gewesen wäre, wenn G. mit einem Auto unterwegs gewesen wäre. Bei Fahrzeugen mit 2-Rad-Bremsen verlängert sich der Bremsweg hingegen deutlich.