In Gefällen von 5 % ist da- bei aufwärts von einem um 6 % reduzierten Bremsweg auszugehen (H. Gi- ger, a.a.O., S. 79). c) Im vorliegenden Fall bietet schon allein die Aussage von G. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. August 1994 genügend Indiz dafür, um einen Verstoss gegen Art. 12 Abs. 1 VRV als wahrscheinlich erscheinen zu Iassen. Wörtlich gab G. damals zu Protokoll: «Beim Befahren der Kantonsstrasse fuhr ich seit dem hinter einem Chrysler her. Etwa 200 Meter danach, auf der Kantonsstrasse, bremste der vor mir fah- rende PW (Chrysler) das Fahrzeug ab. Ich sah die Bremslichter und betätigte die Bremsen.