12 Abs. 1 VRV zu ver- urteilen, wenn sein Verhalten nicht zur Verursachung einer Kollision führt. Ebenso klar ist aber, dass das Auffahren auf das vordere Fahrzeug in solchen Fällen regelmässig den schlüssigen Beweis dafür liefert, dass kein ausreichender Abstand eingehalten wurde. b) Ausreichend ist der Abstand gemäss Art. 12 Abs. 1 VRV dann, wenn er es dem Lenker erlaubt, sein Fahrzeug auch bei einer