Ein Verstoss gegen Art. 12 Abs. 1 VRV liegt deshalb nicht erst dann vor, wenn es tatsächlich zu einer Kollision gekommen ist, son- dern bereits dann, wenn der hintanfahrende Lenker den für ein rechtzeitiges Abbremsen erforderlichen Abstand nicht einhält. So ist - um ein einfaches Beispiel zu nennen - ein Autofahrer, der mit 120 km/h auf der Autobahn le- diglich einen Abstand von 10 Metern zum vorderen Fahrzeug einhält, selbst- verständlich auch dann wegen Verstosses gegen Art. 12 Abs. 1 VRV zu ver- urteilen, wenn sein Verhalten nicht zur Verursachung einer Kollision führt.