12 Abs. 1 VRV nicht einmal von der Verursachung einer Kollision oder dem Eintritt eines Schadens ab. Art. 12 Abs. 1 VRV schreibt dem in einer Kolonne Fahrenden die Einhaltung eines ausreichenden Abstands vor, damit er in der Lage ist, rechtzeitig zu halten, wenn das voranfahrende Fahrzeug überraschend bremst. Das Gebot des Ab- standhaltens soll eine Kollision oder Gefährdung des vorausfahrenden Fahr- zeuglenkers vermeiden. Ein Verstoss gegen Art.