Sie lässt - wie nachstehend noch eingehend dargelegt wird - wichtige und deutliche Indizien ausser Acht, die einen Verstoss von G. gegen Art. 12 Abs. 1 VRV als durchaus wahrscheinlich erscheinen lassen. a) Inwiefern das Verhalten von G. kausal für das Ineinanderschieben der beteiligten Fahrzeuge war und er haftpflichtrechtlich für die entstande- nen Schäden einzustehen hat, ist für die Frage, ob die Einstellung des gegen ihn eröffneten Verfahrens gerechtfertigt ist, nicht entscheidend. Grundsätz- lich hängt die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 1 VRV nicht einmal von der Verursachung einer Kollision oder dem Eintritt eines Schadens ab.