Der Kreispräsident ging demnach davon aus, dass eine Verurteilung von G. gestützt auf Art. 12 Abs. 1 VRV deshalb nicht möglich ist, da diesem seiner Ansicht nach nicht rechtsgenüglich die Schuld an der gesamten Auffahrkollision nachgewiesen werden kann. Diese Begründung vermag die Einstellung des Verfahrens jedoch nicht zu rechtfertigen. Sie lässt - wie nachstehend noch eingehend dargelegt wird - wichtige und deutliche Indizien ausser Acht, die einen Verstoss von G. gegen Art. 12 Abs. 1 VRV als durchaus wahrscheinlich erscheinen lassen.