159 Die Begründung im Strafmandat und jene der Einstellungsverfügung legen den Schluss nahe, dass der Kreispräsident unter dem Begriff der Auf- fahrkollision die ganze Kettenreaktion, das heisst das Ineinanderschieben sämtlicher Fahrzeuge verstand. So ist den Akten auch mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich die Untersuchung nach erfolgter Einsprache immer mehr auf die Frage konzentrierte, wer das Verschulden am Ineinanderschie- ben der Fahrzeuge trägt. Der Kreispräsident ging demnach davon aus, dass eine Verurteilung von G. gestützt auf Art.