Der Kreispräsident stellte das Verfahren gegen G. mit der Begründung ein, die nach der Einsprache erfolgte Untersuchung, ins- besondere die Expertisen, hätten ergeben, dass weder G. noch die nachfol- gende M. schuldig sein können, die Auffahrkollision verursacht zu haben. Im Strafmandat vom 2. November 1994 hielt der Kreispräsident demgegenüber noch fest, dass alle an der Auffahrkollision beteiligten Fahrzeuglenker ge- zwungen gewesen seien, ihre Fahrzeuge bis zum Stillstand abzubremsen. Fünf Fahrzeuglenkern sei dies auch gelungen. G. sei demgegenüber nicht mehr in der Lage gewesen, sein Motorrad rechtzeitig abzubremsen, und sei auf den vor ihm stillstehenden Wagen aufgefahren.