Aus den Erwägungen: Vorliegend stellt sich die Frage, ob genügend Indizien dafür beste- hen, dass G. gegen Art. 12 Abs. 1 VRV verstossen hat. Gemäss dieser Be- stimmung hat der Fahrzeugführer einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Der Kreispräsident stellte das Verfahren gegen G. mit der Begründung ein, die nach der Einsprache erfolgte Untersuchung, ins- besondere die Expertisen, hätten ergeben, dass weder G. noch die nachfol- gende M. schuldig sein können, die Auffahrkollision verursacht zu haben.