im Nachhinein ist man denn auch immer gescheiter. Haben aber nach dem Gesagten die Ver- antwortlichen der Bergbahnunternehmung all jene Vorkehrungen getroffen, die nach der Erfahrung, dem Stand der Technik und den Verhältnissen des Betriebes notwendig und angemessen waren, so kann ihnen eine Missach- tung irgendwelcher Unterhalts-, Kontroll- oder Vorsichtspflichten (Nichtabwenden einer Gefahr) nicht vorgeworfen werden.