{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-46_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_46_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f7078b1353c42011d30c7b532188c4dfae4b7bcdb5ddb218b90bc18f4a7adbefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f7078b1353c42011d30c7b532188c4dfae4b7bcdb5ddb218b90bc18f4a7adbefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_46", "Checksum": "d6c60bdc292158b647917007d1286e78"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:21", "Checksum": "08b56e7442cdff3262a3850c23dd2aaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 46\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 163\nhabe. Diese Möglichkeit ist aber aufgrund des Ergebnisses der\nExpertenun- tersuchung mit Sicherheit auszuschliessen. So wurde im\nGutachten vom 21. Februar 1995 festgehalten, dass G. nicht durch das\nhintere Fahrzeug in das vordere geschoben worden sein könne, da das\nMotorrad hinten keinerlei Be- schädigungen aufweise. Wenn das\nMotorrad von hinten angefahren worden wäre - so der Experte - hätte das\nSchlusslicht, die Felge oder das Rad be- schädigt sein müssen. Auch der\nmitbeteiligte Lenker des vorausfahrenden Chryslers sagte aus, dass sein\nFahrzeug von hinten her einen Stoss erhalten habe. Die\nBeschwerdeführerin, welche G. in ihrem Subaru folgte, sagte an- lässlich\nihrer Einvernahme vom 20. August 1994 aus, dass es dem Lenker des vor\nihr fahrenden Motorrades nicht mehr gelungen sei, sein Fahrzeug anzuhalten und er in der Folge in den Chrysler gefahren sei. Zwar darf bei\nder Würdigung dieser Aussagen nicht ausser Acht gelassen werden, dass\ndie Be- schwerdeführerin aber auch der Fahrer des Chryslers ein\nbesonderes Inter- esse am Ausgang dieses Verfahrens haben. An der\nRichtigkeit ihrer Aussa- gen können aber kaum begründete Zweifel\nbestehen, nachdem ihre Anga- ben letztlich auch mit der ursprünglichen\nDeposition von G. übereinstim- men. G. stellte in der Folge auch nie\nentschieden in Abrede, dass es zu einer Kollision mit dem\nvorausfahrenden Fahrzeug gekommen ist. Im Vorder- grund stand bei\nihm der Nachweis, dass der Aufprall des Motorrades nicht derart heftig\ngewesen sein konnte, dass der vorausfahrende Chrysler Voya- ger ins\nnächstfolgende Fahrzeug geschoben wurde. So hielt der Verteidiger von\nG. in seinem Schreiben an den Kreispräsidenten vom 23. Februar 1995\nfest, dass aufgrund des Schadensbildes klar bewiesen sei, dass entgegen\nder Annahme im Strafmandat und der Aussage des Fahrzeuglenkers des\nChrys- lers «kein oder lediglich ein äusserst geringer Aufprall durch das\nMotorrad am Heck des Personenwagens» stattgefunden habe. Ähnlich\näusserte sich G. auch in seiner Vernehmlassung im\nBeschwerdeverfahren. Besonders zu er- wähnen ist schliesslich auch die\nStellungnahme des Beschwerdegegners vom\n29. Mai 1995. Wörtlich wurde dort festgehalten: «Mit dieser\nAuffahrkollision\n(gemeint ist das Ineinanderschieben der vorderen Fahrzeuge) musste\nder nachfolgende Motorradfahrer G. jedoch nicht rechnen. Es ist ihm\ndeshalb nicht zum Verschulden anzulasten, dass er sein Motorrad nicht\nvollständig abbremsen konnte und - allerdings minim - auf das Fahrzeug\nauffuhr.» Dass der Beschwerdegegner die Intensität des Aufpralls auf das\nvordere Fahrzeug als gering bezeichnete, vermag nicht darüber\nhinwegzutäuschen, dass G. in Bestätigung seiner ursprünglichen\nAussage nochmals ausdrücklich zugege- ben hat, dass der eingehaltene\n164\nAbstand nicht für ein rechtzeitiges Abbrem- sen ausreichte. Auch seine\nBehauptung, er sei möglicherweise vom nachfol- genden Fahrzeug der\nBeschwerdeführerin in den Chrysler hineingeschoben worden, hielt G.\nnicht mehr aufrecht. Diesbezüglich stellte er sich nach Er- halt des\nExpertenberichts lediglich noch auf den Standpunkt, die Beschwer-\n\n165\ndeführerin habe ihrerseits keinen ausreichenden Abstand eingehalten,\nwas dazu geführt habe, dass ihr Fahrzeug durch das hinten angehobene\nund anschliessend herabstürzende Motorrad an der Vorderfront\nbeschädigt wor- den sei. Ob M. einen ausreichenden Abstand zum\nvorausfahrenden Motor- rad des Beschwerdegegners eingehalten hat und\nwie stark G. in den Chrysler hineingefahren ist, ob der Aufprall\nnamentlich so stark war, um das Fahrzeug ins nächstfolgende zu stossen,\nist unter diesen Umständen für das vorlie- gende Verfahren jedoch\nnicht weiter von Belang. Als letztes ist schliesslich darauf hinzuweisen,\ndass auch das Schadensbild am Chrysler und am Motor- rad von G. darauf\nschliessen lassen, dass es letzterem nicht gelungen ist, sein Fahrzeug\nrechtzeitig anzuhalten. Gemäss Expertenbericht waren die vordere\nVerkleidung und Beleuchtung des Motorrades gebrochen und teilweise\nzer- kratzt. Der Chrysler Voyager wies demgegenüber Beschädigungen\nim Heck- bereich auf.\nNachdem der Beschwerdegegner vorgängig zweimal zugegeben\nhat,\ndass es ihm nicht gelungen ist, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten,\naber auch aufgrund der Feststellungen des Experten, der Aussagen der\nMitbetei- ligten und des Schadensbildes lässt sich der Entscheid des\nKreispräsidenten, das Verfahren gegen G. einzustellen, nicht mit\ntriftigen Gründen vertreten. Das Ergebnis der Untersuchung hat\ngenügend Anhaltspunkte erbracht, wel- che eine Verurteilung von G.\nwegen Verletzung von Art. 12 Abs. 1 VRV als wahrscheinlich\nerscheinen lassen. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist demnach\nin Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Strafver- fahren\nfortzusetzen.\nBK 29/95 Entscheid vom 12. September 1995\n\n"}