{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-46_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_46_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f7078b1353c42011d30c7b532188c4dfae4b7bcdb5ddb218b90bc18f4a7adbefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f7078b1353c42011d30c7b532188c4dfae4b7bcdb5ddb218b90bc18f4a7adbefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_46", "Checksum": "d6c60bdc292158b647917007d1286e78"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:21", "Checksum": "08b56e7442cdff3262a3850c23dd2aaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 46\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 161\nist, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeugen, aber\nauch den Strassen- und Sichtverhältnissen ab. Bei Tag und auf trockener,\nebener Strasse wird regelmässig im Verhältnis zwischen Personenwagen\nein Abstand von halb so viel Metern als die Geschwindigkeit beträgt,\ngenügen. Diese im Sinne einer Faustregel zu berücksichtigende Distanz\nentspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässen\nBremsen und Anhalten des vorausfahrenden Wagens (BGE 104 IV 194).\nIn Gefällen von 5 % ist da- bei aufwärts von einem um 6 % reduzierten\nBremsweg auszugehen (H. Gi- ger, a.a.O., S. 79).\nc) Im vorliegenden Fall bietet schon allein die Aussage von G. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. August 1994 genügend Indiz\ndafür, um einen Verstoss gegen Art. 12 Abs. 1 VRV als wahrscheinlich erscheinen zu Iassen. Wörtlich gab G. damals zu Protokoll: «Beim Befahren\nder Kantonsstrasse fuhr ich seit dem <Grüanbödeli> hinter einem Chrysler\nher. Etwa 200 Meter danach, auf der Kantonsstrasse, bremste der vor mir\nfah- rende PW (Chrysler) das Fahrzeug ab. Ich sah die Bremslichter und\nbetätigte die Bremsen. Die sofort eingeleitete Bremsung reichte aber nicht\naus, um eine Auffahrkollision zu vermeiden. Ich fuhr dann dem Chrysler\nins Fahr- zeugheck». Diese Aussage kommt praktisch einem Geständnis\ngleich. Auch die weiteren Angaben von G. lassen es naheliegend\nerscheinen, dass er einen zu geringen Abstand eingehalten hat. So gab er\ndamals auch zu Protokoll, er sei mit einer Geschwindigkeit von 50-60\nkm/h in einem Abstand von 15-20 Metern dem Chrysler hinterhergefahren.\nGemäss Polizeirapport (act. 02) be- trägt das Gefälle am Unfallort 2%.\nWäre G. demnach mit einem Personen- wagen auf ebener Fahrbahn\nunterwegs gewesen, so wäre in Berücksichtigung der oben erwähnten\nFaustregel ein Abstand von 25 Metern angemessen ge- wesen.\nBerücksichtigt man aufgrund eines Gefälles von 2 % eine 6 % -ige Reduzierung und zwar nicht nur auf den Bremsweg sondern - ebenfalls\nzugun- sten von G. - auf den Anhalteweg (Bremsweg und Reaktionsweg),\nso ergibt sich ein Abstand von 23,5 Metern. Dabei gilt darauf hinzuweisen,\ndass dieser Abstand dann genügend gewesen wäre, wenn G. mit einem\nAuto unterwegs gewesen wäre. Bei Fahrzeugen mit 2-Rad-Bremsen\nverlängert sich der Bremsweg hingegen deutlich. Beträgt der Bremsweg\nbei einem Auto mit sehr guten Bremsen und sehr guter\nBremsverzögerung (7,0 m/sec) bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h\n13,8 Meter, braucht ein Motorrad bei dersel- ben Geschwindigkeit und\neiner für ein Zweiradfahrzeug ebenfalls ausge- zeichneten\nBremsverzögerung (5,0 m/sec) demgegenüber 19,3 Meter (vgl. die\nBremswegtabelle bei H. Giger, a.a.O., S. 78). Dass es G. bei einem Abstand von höchstens 20 Metern nicht mehr gelungen ist, sein Motorrad\nrecht- zeitig abzubremsen, ist deshalb durchaus nachvollziehbar.\n162\nZwar relativierte G. seine Aussage noch, indem er erklärte, dass\nihn vielleicht der nachfolgende PW in das vordere Fahrzeug\nhineingestossen\n\n"}