{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-46_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_46_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f7078b1353c42011d30c7b532188c4dfae4b7bcdb5ddb218b90bc18f4a7adbefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f7078b1353c42011d30c7b532188c4dfae4b7bcdb5ddb218b90bc18f4a7adbefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_46", "Checksum": "d6c60bdc292158b647917007d1286e78"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:21", "Checksum": "08b56e7442cdff3262a3850c23dd2aaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 46\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 159\nDie Begründung im Strafmandat und jene der\nEinstellungsverfügung legen den Schluss nahe, dass der Kreispräsident\nunter dem Begriff der Auf- fahrkollision die ganze Kettenreaktion, das\nheisst das Ineinanderschieben sämtlicher Fahrzeuge verstand. So ist den\nAkten auch mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich die\nUntersuchung nach erfolgter Einsprache immer mehr auf die Frage\nkonzentrierte, wer das Verschulden am Ineinanderschie- ben der\nFahrzeuge trägt. Der Kreispräsident ging demnach davon aus, dass eine\nVerurteilung von G. gestützt auf Art. 12 Abs. 1 VRV deshalb nicht möglich ist, da diesem seiner Ansicht nach nicht rechtsgenüglich die Schuld an\nder gesamten Auffahrkollision nachgewiesen werden kann. Diese\nBegründung vermag die Einstellung des Verfahrens jedoch nicht zu\nrechtfertigen. Sie lässt\n- wie nachstehend noch eingehend dargelegt wird - wichtige und\ndeutliche\nIndizien ausser Acht, die einen Verstoss von G. gegen Art. 12 Abs. 1 VRV\nals durchaus wahrscheinlich erscheinen lassen.\na) Inwiefern das Verhalten von G. kausal für das\nIneinanderschieben der beteiligten Fahrzeuge war und er\nhaftpflichtrechtlich für die entstande- nen Schäden einzustehen hat, ist für\ndie Frage, ob die Einstellung des gegen ihn eröffneten Verfahrens\ngerechtfertigt ist, nicht entscheidend. Grundsätz- lich hängt die\nAnwendbarkeit von Art. 12 Abs. 1 VRV nicht einmal von der\nVerursachung einer Kollision oder dem Eintritt eines Schadens ab. Art. 12\nAbs. 1 VRV schreibt dem in einer Kolonne Fahrenden die Einhaltung\neines ausreichenden Abstands vor, damit er in der Lage ist, rechtzeitig zu\nhalten, wenn das voranfahrende Fahrzeug überraschend bremst. Das Gebot\ndes Ab- standhaltens soll eine Kollision oder Gefährdung des\nvorausfahrenden Fahr- zeuglenkers vermeiden. Ein Verstoss gegen Art. 12\nAbs. 1 VRV liegt deshalb nicht erst dann vor, wenn es tatsächlich zu einer\nKollision gekommen ist, son- dern bereits dann, wenn der hintanfahrende\nLenker den für ein rechtzeitiges Abbremsen erforderlichen Abstand nicht\neinhält. So ist - um ein einfaches Beispiel zu nennen - ein Autofahrer, der\nmit 120 km/h auf der Autobahn le- diglich einen Abstand von 10 Metern\nzum vorderen Fahrzeug einhält, selbst- verständlich auch dann wegen\nVerstosses gegen Art. 12 Abs. 1 VRV zu ver- urteilen, wenn sein\nVerhalten nicht zur Verursachung einer Kollision führt. Ebenso klar ist\naber, dass das Auffahren auf das vordere Fahrzeug in solchen Fällen\nregelmässig den schlüssigen Beweis dafür liefert, dass kein ausreichender Abstand eingehalten wurde.\nb) Ausreichend ist der Abstand gemäss Art. 12 Abs. 1 VRV\ndann, wenn er es dem Lenker erlaubt, sein Fahrzeug auch bei einer\n160\nNotbremsung des voranfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und\nGefährdung anderer nöti- genfalls anhalten zu können (R. Schaffhauser,\nGrundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I,\nVerkehrszulassung und Verkehrsregeln, N. 529; H. Giger, SVG,\nKommentar zu Art. 34 Abs. 4 SVG). Der Abstand, der dieser\nAnforderung entspricht und deshalb vom Fahrzeuglenker einzuhalten\n\n"}