{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-46_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_46_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f7078b1353c42011d30c7b532188c4dfae4b7bcdb5ddb218b90bc18f4a7adbefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f7078b1353c42011d30c7b532188c4dfae4b7bcdb5ddb218b90bc18f4a7adbefedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_46", "Checksum": "d6c60bdc292158b647917007d1286e78"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:21", "Checksum": "08b56e7442cdff3262a3850c23dd2aaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 46\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n sich eine derartige Vorsichtsmassnahme aufgedrängt hätte (vgl.\nKurzgutach- ten des Meliorations- und Vermessungsamtes vom 26. Juli\n1995). Konnte aber die Gefahrenquelle nicht im voraus erkannt werden,\nso kann den Ski- liftbetreibern nicht vorgehalten werden, sie hätten\ndiese zusätzliche Sicher- heitsvorkehrung bereits vor dem Unfall\ntreffen müssen; im Nachhinein ist man denn auch immer gescheiter.\nHaben aber nach dem Gesagten die Ver- antwortlichen der\nBergbahnunternehmung all jene Vorkehrungen getroffen, die nach der\nErfahrung, dem Stand der Technik und den Verhältnissen des Betriebes\nnotwendig und angemessen waren, so kann ihnen eine Missach- tung\nirgendwelcher Unterhalts-, Kontroll- oder Vorsichtspflichten (Nichtabwenden einer Gefahr) nicht vorgeworfen werden. Lässt sich somit kein\nkon- kreter Vorwurf begründen, sie hätten mit ihrem Verhalten (Tun oder\nUnter- lassen) irgendwelche Sorgfaltspflichten verletzt, hätte eine\nAnklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zum vornherein keine\nAussicht durchzudrin- gen und erweist sich demnach die angefochtene\nEinstellungsverfügung auch in dieser Hinsicht als sachlich gerechtfertigt.\nDie Beschwerde ist daher abzu- weisen.\nBK 46/95 Entscheid vom 16. Oktober 1995\n\n46 - Hintereinanderfahren; Wahrung eines ausreichenden Abstands (Art. 34 Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV). Zum Begriff der Auffahrkollision.\n\nAus den Erwägungen:\nVorliegend stellt sich die Frage, ob genügend Indizien dafür\nbeste- hen, dass G. gegen Art. 12 Abs. 1 VRV verstossen hat. Gemäss\ndieser Be- stimmung hat der Fahrzeugführer einen ausreichenden\nAbstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des\nvoranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Der Kreispräsident\nstellte das Verfahren gegen G. mit der Begründung ein, die nach der\nEinsprache erfolgte Untersuchung, ins- besondere die Expertisen, hätten\nergeben, dass weder G. noch die nachfol- gende M. schuldig sein können,\ndie Auffahrkollision verursacht zu haben. Im Strafmandat vom 2.\nNovember 1994 hielt der Kreispräsident demgegenüber noch fest, dass\nalle an der Auffahrkollision beteiligten Fahrzeuglenker ge- zwungen\ngewesen seien, ihre Fahrzeuge bis zum Stillstand abzubremsen. Fünf\nFahrzeuglenkern sei dies auch gelungen. G. sei demgegenüber nicht\nmehr in der Lage gewesen, sein Motorrad rechtzeitig abzubremsen, und\nsei auf den vor ihm stillstehenden Wagen aufgefahren. In einer Art\nKettenreak- tion seien die drei weiter vorn stehenden Fahrzeuge\n158\nineinandergeschoben worden. Das durch den Aufprall\nzurückgeschleuderte Motorrad sei in der Folge auf der Motorhaube des\nnachfolgenden Personenwagens gelandet.\n\n"}