Haben aber nach dem Gesagten die Ver- antwortlichen der Bergbahnunternehmung all jene Vorkehrungen getroffen, die nach der Erfahrung, dem Stand der Technik und den Verhältnissen des Betriebes notwendig und angemessen waren, so kann ihnen eine Missach- tung irgendwelcher Unterhalts-, Kontroll- oder Vorsichtspflichten (Nichtabwenden einer Gefahr) nicht vorgeworfen werden. Lässt sich somit kein kon- kreter Vorwurf begründen, sie hätten mit ihrem Verhalten (Tun oder Unter- lassen) irgendwelche Sorgfaltspflichten verletzt, hätte eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zum vornherein keine Aussicht durchzudrin- gen und erweist sich demnach die angefochtene