160 sich eine derartige Vorsichtsmassnahme aufgedrängt hätte (vgl. Kurzgutach- ten des Meliorations- und Vermessungsamtes vom 26. Juli 1995). Konnte aber die Gefahrenquelle nicht im voraus erkannt werden, so kann den Ski- liftbetreibern nicht vorgehalten werden, sie hätten diese zusätzliche Sicher- heitsvorkehrung bereits vor dem Unfall treffen müssen; im Nachhinein ist man denn auch immer gescheiter.