Selbst wenn demnach die Anlage voll besetzt gewesen wäre - was nicht der Fall war -, könnte hierin keine Pflichtwidrigkeit gesehen werden. Ebensowenig kann auf eine solche aus der nachträglichen Montage einer Seilfangvorrichtung - welche eine 159 Entgleisung des Förderseiles aus dem An- triebsrad verhindert - geschlossen werden, war doch weder beim Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen noch beim Bun- desamt für Verkehr ein gleichartig gelagerter Fall bekannt, aufgrund dessen