Eine völlige Gefahrenfreiheit gibt es nicht und kann der Ski- liftbenützer auch nicht verlangen, andernfalls das Betreiben von Beförde- rungsanlagen im Skisport praktisch verunmöglicht würde. Jeglicher Grund- lage entbehrt denn auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage ei- ner allfälligen Überbelastung des Skiliftes, wurde dieser doch bestimmungs- gemäss eingesetzt und ist auf seine maximal mögliche Förderleistung ausgelegt. Selbst wenn demnach die Anlage voll besetzt gewesen wäre - was nicht der Fall war -, könnte hierin keine Pflichtwidrigkeit gesehen werden.