Wenn nun trotz alledem doch einmal eine Schraube bricht und dadurch ein Unfall verursacht wird, darf daraus für sich allein noch nicht auf pflichtwidriges Verhalten des Skiliftbetreibers geschlossen werden. Solche Zwischenfälle sind - wenn auch selten - trotz dem heutigen Stand der Technik im Skiliftbau und Anwendung aller Vorsichtsmassnahmen nie völlig auszuschliessen. Eine völlige Gefahrenfreiheit gibt es nicht und kann der Ski- liftbenützer auch nicht verlangen, andernfalls das Betreiben von Beförde- rungsanlagen im Skisport praktisch verunmöglicht würde.