Nicht von Belang ist deshalb der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Al- ter der Skiliftes. Nachdem die fragliche Schraube des weiteren weder Spuren von Korrosion noch mechanischen Beschädigungen aufwies, wäre im übri- gen - selbst im Falle einer vorgängigen, nicht vorgeschriebenen Demontage der Stütze - ein allfällig drohender Bruch bzw. Ermüdungsbruch nicht vor- aussehbar gewesen. Wenn nun trotz alledem doch einmal eine Schraube bricht und dadurch ein Unfall verursacht wird, darf daraus für sich allein noch nicht auf pflichtwidriges Verhalten des Skiliftbetreibers geschlossen werden.