b) Aus den Akten ergibt sich zweifelsfrei und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten, dass die Verantwortlichen der Bergbahnunternehmung sämtliche vorgeschriebenen Kontroll- und Wartungsarbeiten regelmässig und korrekt durchgeführt haben. Im Bericht des Meliorations- und Vermessungsamtes Graubünden vom 11. April 1995 wird denn auch fest- gehalten, dass sich die Anlage in einem gut unterhaltenen Zustand befand. Nicht von Belang ist deshalb der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Al- ter der Skiliftes.