Ob der Täter pflichtgemäss oder pflichtwidrig gehandelt hat, beurteilt sich in sol- chen Fällen in erster Linie nach diesen Bestimmungen. Dies schliesst freilich nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit - namentlich bei Lückenhaf- tigkeit von Spezialgesetzen und Verbandsnormen - auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze gestützt werden kann, auf den Gefahrensatz etwa, wonach derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, da- mit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechte führt (vgl. Rehberg, Grundriss Strafrecht I, 5. Auflage, Zürich 1993, S. 194 ff.). b)