Ausserdem muss erstellt sein, dass er dies durch pflichtgemässes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können. Das sorgfaltswidrige Verhalten kann aber auch in blossem Unterlassen bestehen, dann näm- lich, wenn jemand in Verletzung einer Rechtspflicht eine Handlung unter- lässt, die objektiv möglich gewesen wäre, und dabei voraussehen konnte, dass der verpönte Erfolg durch das gebotene 157 Handeln höchstwahrscheinlich ab- gewendet worden wäre. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich nicht allgemein bestimmen.