Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. 6. Zu prüfen bleibt somit aufgrund des gegebenen Untersuchungser- gebnisses, ob genügend Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch ge- gen Mitarbeiter oder Mitglieder der Organe der Bergbahnunternehmung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB als wahr- scheinlich erscheinen lassen. a) Mit einer Verurteilung nach Art.