werden. Not- wendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersu- chungsresultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Be- weise zu werten, kann doch der vordergründige Aussagegehalt eines Be- weismittels für sich allein nicht massgeblich sein, weil der Inhalt einer Aus- sage auf seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint die Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt.