{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-45_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a7ef23ce6716cf254693399eb78dd46ec4d48d397d5e45919bb74c85c818e6aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a7ef23ce6716cf254693399eb78dd46ec4d48d397d5e45919bb74c85c818e6aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_45", "Checksum": "bbaa82876d997a45d448b822d57ce264"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:29", "Checksum": "93c7b012ce43a11c4725523de111dd68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 45\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n158\nder geplanten Handlung, die mit ihr verbundenen Gefahren sowie die zur\nVerfügung stehenden Handlungsmittel und Schutzvorkehren gehören, des\nweiteren aber auch nach den speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten des\nTä- ters. Für gewisse Lebensbereiche legen besondere Vorschriften fest,\nwelche Sorgfalt bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zu beachten\nist. Ob der Täter pflichtgemäss oder pflichtwidrig gehandelt hat, beurteilt\nsich in sol- chen Fällen in erster Linie nach diesen Bestimmungen. Dies\nschliesst freilich nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit -\nnamentlich bei Lückenhaf- tigkeit von Spezialgesetzen und\nVerbandsnormen - auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze gestützt werden\nkann, auf den Gefahrensatz etwa, wonach derjenige, der einen\nGefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, da- mit die Gefahr zu\nkeiner Verletzung fremder Rechte führt (vgl. Rehberg, Grundriss\nStrafrecht I, 5. Auflage, Zürich 1993, S. 194 ff.).\nb) Aus den Akten ergibt sich zweifelsfrei und wird vom\nBeschwerdeführer denn auch nicht bestritten, dass die Verantwortlichen der Bergbahnunternehmung sämtliche vorgeschriebenen Kontroll- und\nWartungsarbeiten regelmässig und korrekt durchgeführt haben. Im Bericht\ndes Meliorations- und Vermessungsamtes Graubünden vom 11. April 1995\nwird denn auch fest- gehalten, dass sich die Anlage in einem gut\nunterhaltenen Zustand befand. Nicht von Belang ist deshalb der Hinweis\ndes Beschwerdeführers auf das Al- ter der Skiliftes. Nachdem die fragliche\nSchraube des weiteren weder Spuren von Korrosion noch mechanischen\nBeschädigungen aufwies, wäre im übri- gen - selbst im Falle einer\nvorgängigen, nicht vorgeschriebenen Demontage der Stütze - ein allfällig\ndrohender Bruch bzw. Ermüdungsbruch nicht vor- aussehbar gewesen.\nWenn nun trotz alledem doch einmal eine Schraube bricht und dadurch ein\nUnfall verursacht wird, darf daraus für sich allein noch nicht auf\npflichtwidriges Verhalten des Skiliftbetreibers geschlossen werden. Solche\nZwischenfälle sind - wenn auch selten - trotz dem heutigen Stand der\nTechnik im Skiliftbau und Anwendung aller Vorsichtsmassnahmen nie\nvöllig auszuschliessen. Eine völlige Gefahrenfreiheit gibt es nicht und\nkann der Ski- liftbenützer auch nicht verlangen, andernfalls das Betreiben\nvon Beförde- rungsanlagen im Skisport praktisch verunmöglicht würde.\nJeglicher Grund- lage entbehrt denn auch die vom Beschwerdeführer\naufgeworfene Frage ei- ner allfälligen Überbelastung des Skiliftes, wurde\ndieser doch bestimmungs- gemäss eingesetzt und ist auf seine maximal\nmögliche Förderleistung ausgelegt. Selbst wenn demnach die Anlage voll\nbesetzt gewesen wäre - was nicht der Fall war -, könnte hierin keine\nPflichtwidrigkeit gesehen werden. Ebensowenig kann auf eine solche aus\nder nachträglichen Montage einer Seilfangvorrichtung - welche eine\n159\nEntgleisung des Förderseiles aus dem An- triebsrad verhindert -\ngeschlossen werden, war doch weder beim Konkordat über die nicht\neidgenössisch konzessionierten Seilbahnen noch beim Bun- desamt für\nVerkehr ein gleichartig gelagerter Fall bekannt, aufgrund dessen\n\n160\nsich eine derartige Vorsichtsmassnahme aufgedrängt hätte (vgl.\nKurzgutach- ten des Meliorations- und Vermessungsamtes vom 26. Juli\n1995). Konnte aber die Gefahrenquelle nicht im voraus erkannt werden,\nso kann den Ski- liftbetreibern nicht vorgehalten werden, sie hätten\ndiese zusätzliche Sicher- heitsvorkehrung bereits vor dem Unfall\ntreffen müssen; im Nachhinein ist man denn auch immer gescheiter.\nHaben aber nach dem Gesagten die Ver- antwortlichen der\nBergbahnunternehmung all jene Vorkehrungen getroffen, die nach der\nErfahrung, dem Stand der Technik und den Verhältnissen des Betriebes\nnotwendig und angemessen waren, so kann ihnen eine Missach- tung\nirgendwelcher Unterhalts-, Kontroll- oder Vorsichtspflichten (Nichtabwenden einer Gefahr) nicht vorgeworfen werden. Lässt sich somit kein\nkon- kreter Vorwurf begründen, sie hätten mit ihrem Verhalten (Tun oder\nUnter- lassen) irgendwelche Sorgfaltspflichten verletzt, hätte eine\nAnklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zum vornherein keine\nAussicht durchzudrin- gen und erweist sich demnach die angefochtene\nEinstellungsverfügung auch in dieser Hinsicht als sachlich gerechtfertigt.\nDie Beschwerde ist daher abzu- weisen.\nBK 46/95 Entscheid vom 16. Oktober 1995\n\n46 - Hintereinanderfahren; Wahrung eines ausreichenden Abstands (Art. 34 Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV). Zum Begriff der Auffahrkollision.\n\n"}