{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-45_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a7ef23ce6716cf254693399eb78dd46ec4d48d397d5e45919bb74c85c818e6aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a7ef23ce6716cf254693399eb78dd46ec4d48d397d5e45919bb74c85c818e6aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_45", "Checksum": "bbaa82876d997a45d448b822d57ce264"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:29", "Checksum": "93c7b012ce43a11c4725523de111dd68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 45\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nlangt, könnten Betreuungsaufgaben der hier beschriebenen oder ähnlicher\nArt guten Gewissens gar nicht mehr übernommen werden. Im übrigen\nhätte er ohnehin keine Möglichkeit gehabt, wirkungsvoll einzuschreiten.\nWer wie er mit einer grösseren Gruppe Jugendlicher unterwegs ist, die\nsich beim Fah- ren zwangsläufig auseinanderzieht, ist ausserstande, alle\ngleichzeitig im Auge zu behalten und jeden von ihnen zu jedem beliebigen\nZeitpunkt zu beein- flussen. Eine im voraus ausgesprochene Warnung\nschliesslich wäre nach der Lebenserfahrung höchstwahrscheinlich von zu\ngeringem Gewicht gewesen, um den aus der konkreten Situation\nentstandenen, nicht näher bedachten Entschluss zu verhindern, den sehr\ngut fahrenden und damit anspornend wir- kenden Kollegen zu folgen.\nSoweit das Verhalten von R. zu beurteilen war, ist es also nicht zu\nbeanstanden, dass die Strafuntersuchung eingestellt wurde.\nBK 35/95 Entscheid vom 29. August 1995\n\n45 - schwerdekammer\nBeschwerde; Prüfungsbefugnis (Kognition) der Be-\n(Art. 138 StPO). Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein\nFreispruch erwartet werden müsste, und wenn keine\nneuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten; diese kumulativen\nErfordernisse sind inhaltlicher und nicht formaler Natur\n( Erw. 4).\n- Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB); Skiliftunfall. Verletzung eines Liftbenützers durch das infolge\ndes Bruchs einer Schraube der Befestigungskonsole der\nRollenbatterie herabstürzende Förderseil; Sorgfaltspflichtverletzung des Liftbetreibers, der sämtliche nach\nder Erfahrung, dem Stand der Technik und den Verhältnissen des Betriebs erforderlichen Unterhalts-, Kontrollund Vorsichtsmassnahmen getroffen hatte, verneint\n( Erw. 6).\n\nAus den Erwägungen:\n4. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer\nangefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit,\nsondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung\n\n155\nder Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer\nihr Ermessen nur dort an\n\n156\ndie Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung\nnicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung\nist dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn\naufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv oder subjektiv nicht\ngenügend Anhalts- punkte für das Vorliegen einer straf- und\nverfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet\nwerden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind,\ndie das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten (vgl. PKG 1975 Nr.\n58).\nDie eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht\nformaler Natur; sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt\nwerden. Not- wendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung\nmit dem Untersu- chungsresultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind\ndie vorliegenden Be- weise zu werten, kann doch der vordergründige\nAussagegehalt eines Be- weismittels für sich allein nicht massgeblich\nsein, weil der Inhalt einer Aus- sage auf seine Glaubwürdigkeit zu\nüberprüfen ist. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur\nnachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung\nunwahrscheinlich ist, erscheint die Einstellung der Untersuchung\ngerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Ele- ment setzt die\nEinstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt\nauf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der\nFall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind,\ndie das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten.\n6. Zu prüfen bleibt somit aufgrund des gegebenen\nUntersuchungser- gebnisses, ob genügend Anhaltspunkte vorliegen, die\neinen Schuldspruch ge- gen Mitarbeiter oder Mitglieder der Organe der\nBergbahnunternehmung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne\nvon Art. 125 StGB als wahr- scheinlich erscheinen lassen.\na) Mit einer Verurteilung nach Art. 125 StGB rechnen muss,\nwer durch sein Verhalten bei einem andern unvorsätzlich eine\nKörperverletzung bewirkt und sich vorwerfen lassen muss, die nach den\nUmständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche\nVorsicht nicht beachtet zu haben. Dabei muss für den Täter\nvoraussehbar gewesen sein, dass durch sein sorg- faltswidriges\nVerhalten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte. Ausserdem\nmuss erstellt sein, dass er dies durch pflichtgemässes Verhalten mit\ngrosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können. Das sorgfaltswidrige Verhalten kann aber auch in blossem Unterlassen bestehen, dann\nnäm- lich, wenn jemand in Verletzung einer Rechtspflicht eine\nHandlung unter- lässt, die objektiv möglich gewesen wäre, und dabei\nvoraussehen konnte, dass der verpönte Erfolg durch das gebotene\n157\nHandeln höchstwahrscheinlich ab- gewendet worden wäre. Das Mass der\nim Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich nicht allgemein\nbestimmen. Es richtet sich vielmehr nach den kon- kreten Umständen, zu\ndenen unter anderem Art, Zweck und Notwendigkeit\n\n"}