Aus den Erwägungen: 4. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung 156 der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an 157