45 - schwerdekammer Beschwerde; Prüfungsbefugnis (Kognition) der Be- (Art. 138 StPO). Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten; diese kumulativen Erfordernisse sind inhaltlicher und nicht formaler Natur ( Erw. 4).