Eine im voraus ausgesprochene Warnung schliesslich wäre nach der Lebenserfahrung höchstwahrscheinlich von zu geringem Gewicht gewesen, um den aus der konkreten Situation entstandenen, nicht näher bedachten Entschluss zu verhindern, den sehr gut fahrenden und damit anspornend wir- kenden Kollegen zu folgen. Soweit das Verhalten von R. zu beurteilen war, ist es also nicht zu beanstanden, dass die Strafuntersuchung eingestellt wurde. BK 35/95 Entscheid vom 29. August 1995