Ebensowenig kann eine Sorgfaltspflichtverletzung darin ge- sehen werden, dass R. die Mitglieder seiner Gruppe vor der Talabfahrt nicht ausdrücklich davor gewarnt hatte, die markierte Piste zu verlassen. Aufgrund der Art und Weise, wie er sie in den Stunden zuvor hatte fahren lassen, durfte er ohne weiteres davon ausgehen, dass sie auch jetzt überwiegend auf der Pi- ste bleiben würden und dass höchstens die besten unter ihnen gelegentlich seitlich in den Tiefschnee ausweichen würden.