Hinzu kam, dass sich R. am Ende der Gruppe aufhalten wollte. Für den Fall, dass die vor ihm fahrenden Lehrtöchter und Lehrlinge W. aus den Augen verlieren sollten, bestand für sie also immer noch die Möglichkeit, unterwegs anzuhalten und sich beim Leiter über den weiteren Verlauf der Piste zu erkundigen. Ebensowenig kann eine Sorgfaltspflichtverletzung darin ge- sehen werden, dass R. die Mitglieder seiner Gruppe vor der Talabfahrt nicht ausdrücklich davor gewarnt hatte, die markierte Piste zu verlassen.