155 anlassung. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war er insbeson- dere nicht verpflichtet, den Verlauf der Piste näher zu erläutern, schon des- halb nicht, weil mehr als sechzehnjährige Jugendliche ohne weiteres im- stande sind, sich anhand der Markierungsstangen auf einer Piste zu orientie- ren, jedenfalls dann, wenn die Sichtverhältnisse wie hier nicht allzu schlecht sind. Hinzu kam, dass sich R. am Ende der Gruppe aufhalten wollte.