Unter diesen Umständen durfte er sich durchaus zutrauen, auch in der hier interessierenden Sportwoche als Leiter tätig zu werden. Entsprechend wird denn auch in der Beschwerde gar nicht geltend gemacht, dass er von seiner Ausbildung, seiner Persönlichkeit und seinem technischen Können her für den vorgesehenen Einsatz schlechthin ungeeignet gewesen sei. Vorgeworfen wird R. hingegen, er habe es bei der Vorbereitung und Durchführung der Talabfahrt am späteren Nachmittag des 23. Januar 1995 an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen. Dem kann nicht zugestimmt wer- den.