Skiverbandes (FIS) etwa oder die von der schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Skiabfahrten und Loipen (SKUS) er- lassenen Richtlinien für Anlage und Unterhalt von Skiabfahrten (BGE 118 IV 133; Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Skirecht, 2. Aufl., Derendingen 1991, Anhang I und Anhang VI). a) H. gehörte zu einer Snowboardgruppe, die unter der Leitung von R. stand. Er hatte sich im Rahmen der Lehrlingssportwoche für diese Aufgabe zur Verfügung gestellt. Dass er damit grundsätzlich zur Gefahrenabwehr verpflichtet war, braucht nicht näher ausgeführt zu werden und ist auch