- Eine Verurteilung nach Art. 125 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass die Körperverletzung des Opfers durch sorgfaltswidriges Verhalten des Täters verursacht worden ist, sei es durch ein Tun oder, falls er Garant ist, auch durch blosses Unterlas- sen. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten dann, wenn der Täter in jenem Zeit- punkt aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die dadurch bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt (BGE 121 IV 14,118 IV 132 f., 116 IV 308).