{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-44_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097680de78c8a6f2c5742aafc2b0c12e4bbf12423cd54854616ade039fe3a3e58374edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097680de78c8a6f2c5742aafc2b0c12e4bbf12423cd54854616ade039fe3a3e58374edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_44", "Checksum": "09ff874c9fa693b803e8082f8e0f31c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:27", "Checksum": "874f01998bdc4b0030375a836f3fd5b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 44\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 155\nanlassung. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war er\ninsbeson- dere nicht verpflichtet, den Verlauf der Piste näher zu\nerläutern, schon des- halb nicht, weil mehr als sechzehnjährige\nJugendliche ohne weiteres im- stande sind, sich anhand der\nMarkierungsstangen auf einer Piste zu orientie- ren, jedenfalls dann,\nwenn die Sichtverhältnisse wie hier nicht allzu schlecht sind. Hinzu kam,\ndass sich R. am Ende der Gruppe aufhalten wollte. Für den Fall, dass die\nvor ihm fahrenden Lehrtöchter und Lehrlinge W. aus den Augen\nverlieren sollten, bestand für sie also immer noch die Möglichkeit, unterwegs anzuhalten und sich beim Leiter über den weiteren Verlauf der\nPiste zu erkundigen. Ebensowenig kann eine Sorgfaltspflichtverletzung\ndarin ge- sehen werden, dass R. die Mitglieder seiner Gruppe vor der\nTalabfahrt nicht ausdrücklich davor gewarnt hatte, die markierte Piste zu\nverlassen. Aufgrund der Art und Weise, wie er sie in den Stunden zuvor\nhatte fahren lassen, durfte er ohne weiteres davon ausgehen, dass sie auch\njetzt überwiegend auf der Pi- ste bleiben würden und dass höchstens die\nbesten unter ihnen gelegentlich seitlich in den Tiefschnee ausweichen\nwürden. Als sich diese Erwartung als Täuschung erwies und er feststellen\nmusste, dass sich W. sowie die beiden an- dern sehr guten Snowboarder\nU. und M. anschickten, in möglichst direkter Linie durch den Tiefschnee\nins Tal zu fahren, griff er ein, um zu verhindern, dass die übrigen den\ngleichen, sie überfordernden Weg wählen würden. Durch Zurufe\ngelang es ihm denn auch, sie auf der Piste zu behalten. Spätes- tens ab\ndiesem Zeitpunkt musste es für den Rest der Gruppe klar sein, dass nach\nden Vorstellungen des Leiters auf dem eingeschlagenen Weg (der Piste\n«Derby» eben) zu Tal gefahren werden sollte. Bei der Weiterfahrt blieb R. im\nobersten, engeren und damit schwieriger zu befahrenden Abschnitt\nentspre- chend der ursprünglichen Absicht am Schluss der Gruppe, was\nihm erlaubt hätte, bei Stürzen helfend einzugreifen. Sobald das Gelände\noffener wurde, setzte er sich an die Spitze, um so einigermassen Gewähr\nzu haben, dass nicht noch weitere Gruppenangehörige eine eigene\nRichtung einschlagen würden. Mehr konnte von ihm vernünftigerweise\nnicht erwartet werden. Insbeson- dere gereicht ihm nicht zum Vorwurf,\ndass er im Hinblick auf ein mögliches Zusammentreffen mit den drei\nAusreissern keine besonderen Anordnungen getroffen hatte. Damit\nrechnen, ihnen vor Erreichen der Talstation über- haupt noch zu\nbegegnen, durfte er angesichts ihres Fahrvermögens und ihrer direkteren\nLinienwahl eigentlich nur unter der Voraussetzung, dass sie an der Stelle,\nan welcher sie die Piste «Derby» kreuzten, auf ihn und den Rest der\nGruppe warten würden. Er wäre dann als erster bei ihnen eingetroffen,\nwas Gelegenheit gegeben hätte, das weitere Vorgehen zu besprechen.\nDass sie langsamer sein und beim Überqueren der Piste «Derby» nur\n154\nnoch auf den Schluss der von R. angeführten Gruppe treffen würden\nund dass sich dann zwei Snowboarderinnen spontan ihnen anschliessen\nkönnten, war unwahr- scheinlich und musste von ihm nicht bedacht\nwerden. Würde solches ver-\n\n155\nlangt, könnten Betreuungsaufgaben der hier beschriebenen oder ähnlicher\nArt guten Gewissens gar nicht mehr übernommen werden. Im übrigen\nhätte er ohnehin keine Möglichkeit gehabt, wirkungsvoll einzuschreiten.\nWer wie er mit einer grösseren Gruppe Jugendlicher unterwegs ist, die\nsich beim Fah- ren zwangsläufig auseinanderzieht, ist ausserstande, alle\ngleichzeitig im Auge zu behalten und jeden von ihnen zu jedem beliebigen\nZeitpunkt zu beein- flussen. Eine im voraus ausgesprochene Warnung\nschliesslich wäre nach der Lebenserfahrung höchstwahrscheinlich von zu\ngeringem Gewicht gewesen, um den aus der konkreten Situation\nentstandenen, nicht näher bedachten Entschluss zu verhindern, den sehr\ngut fahrenden und damit anspornend wir- kenden Kollegen zu folgen.\nSoweit das Verhalten von R. zu beurteilen war, ist es also nicht zu\nbeanstanden, dass die Strafuntersuchung eingestellt wurde.\nBK 35/95 Entscheid vom 29. August 1995\n\n45 - schwerdekammer\nBeschwerde; Prüfungsbefugnis (Kognition) der Be-\n(Art. 138 StPO). Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein\nFreispruch erwartet werden müsste, und wenn keine\nneuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten; diese kumulativen\nErfordernisse sind inhaltlicher und nicht formaler Natur\n( Erw. 4).\n- Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB); Skiliftunfall. Verletzung eines Liftbenützers durch das infolge\ndes Bruchs einer Schraube der Befestigungskonsole der\nRollenbatterie herabstürzende Förderseil; Sorgfaltspflichtverletzung des Liftbetreibers, der sämtliche nach\nder Erfahrung, dem Stand der Technik und den Verhältnissen des Betriebs erforderlichen Unterhalts-, Kontrollund Vorsichtsmassnahmen getroffen hatte, verneint\n( Erw. 6).\n\n"}