{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-44_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097680de78c8a6f2c5742aafc2b0c12e4bbf12423cd54854616ade039fe3a3e58374edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097680de78c8a6f2c5742aafc2b0c12e4bbf12423cd54854616ade039fe3a3e58374edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_44", "Checksum": "09ff874c9fa693b803e8082f8e0f31c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:27", "Checksum": "874f01998bdc4b0030375a836f3fd5b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 44\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 153\nZiele, die in solchen Lagern nebst andern (Ausbildung,\nGemeinschaftserleb- nis) verfolgt werden, die Jugendlichen nämlich zu\nEigenständigkeit und Selbstverantwortung zu erziehen, zum vornherein\ngar nicht erreichen (Stiff- 1er, a. a. 0., S. 81). Insbesondere wäre es nicht\ngerechtfertigt, von R., der über keinen J+S-Leiterausweis verfügt, eine\nerhöhte Umsicht zu erwarten, ähnlich der, wie sie von patentierten\nSkilehrern und Bergführern verlangt wird. Auf der anderen Seite waren\nseine Fähigkeiten und Kenntnisse aber auch nicht derart gering, dass es\nbereits verantwortungslos war, sich überhaupt für die Führung einer\nGruppe verpflichten zu lassen. In diesem Zusammenhang gilt es zu\nberücksichtigen, dass ihm offenbar bereits früher in solchen Lagern die\nBetreuung einer Gruppe auf der Piste übertragen worden war und dass er\nzu- sätzlich in den beiden Vorjahren bei der örtlichen Skischule\nSnowboardun- terricht genommen hatte. Dass er bei seinen früheren\nEinsätzen der Aufgabe nicht gewachsen gewesen sei und dass Personen,\ndie ihm anvertraut waren, sogar in einen Unfall verwickelt worden seien,\nwird weder behauptet noch finden sich hierfür Anhaltspunkte. Unter\ndiesen Umständen durfte er sich durchaus zutrauen, auch in der hier\ninteressierenden Sportwoche als Leiter tätig zu werden. Entsprechend wird\ndenn auch in der Beschwerde gar nicht geltend gemacht, dass er von\nseiner Ausbildung, seiner Persönlichkeit und seinem technischen Können\nher für den vorgesehenen Einsatz schlechthin ungeeignet gewesen sei.\nVorgeworfen wird R. hingegen, er habe es bei der Vorbereitung\nund Durchführung der Talabfahrt am späteren Nachmittag des 23. Januar\n1995 an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen. Dem kann nicht\nzugestimmt wer- den. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass er es mit der\nSchule entlassenen Ju- gendlichen zu tun hatte, die auf den\nSnowboards keine reinen Anfänger mehr waren, zum Teil sogar über\nein beachtliches fahrerisches Können ver- fügten. Grundsätzlich hätte er\nsie im erschlossenen Skigebiet weitgehend selbständig fahren lassen\nkönnen, verbunden allenfalls mit einer losen Über- wachung, um\nfeststellen zu können, ob sie sich regelkonform verhalten würden (Stiffler, a. a. 0., S. 79). Da es sich indessen beim 23. Januar 1995 um\nden ersten Lagertag handelte und da ja auch Ausbildung betrieben werden\nsollte, hielt er die Gruppe den ganzen Nachmittag über zusammen. Zudem\nwurde - von kurzen Ausflügen einzelner Snowboarder in den Tiefschnee\nabgesehen\n- ausschliesslich auf Pisten gefahren. Für die Rückkehr ins Tal, die\nwiederum gemeinsam erfolgen sollte, besammelte R. seine Gruppe an\nder Stelle, an welcher die rot markierte (mittelschwere) und damit\ndurchaus zu bewälti- gende Piste «Derby» ihren Anfang nahm. Er\nersuchte den gebietserfahrenen W an der Spitze zu fahren, während er\n154\nsich, um bei Bedarf helfend eingrei- fen zu können, am Schluss der\nGruppe einreihte. Dies war eine zweckmässige Anordnung, die erwarten\nliess, dass er die ihm anvertrauten Personen sicher ins Tal zurückbringen\nwürde. Für zusätzliche Weisungen bestand keine Ver-\n\n"}